Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
im Rahmen von Energiesparmassnahmen

I Aktuelles

Das Potenzial des Energiesparens soll auch am Arbeitsplatz soweit möglich ausgeschöpft werden. Das Arbeitsgesetz belässt den Unternehmen einen weiten Spielraum und steht den Sparappellen des Bundesrates nicht entgegen. Es obliegt weiterhin dem Arbeitgeber, geeignete Massnahmen zu finden und umzusetzen und die Arbeitnehmenden miteinzubeziehen.


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Aktuelle rechtliche Situation
Die in der Wegleitung des SECO zu den arbeitsgesetzlichen Bestimmungen festgehaltenen Angaben sind als Richtwerte zu verstehen, bei deren Einhaltung in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass eine Beeinträchtigung der Gesundheit der Arbeitnehmenden ausgeschlossen ist. Grundsätzlich ist es möglich, von diesen Richtwerten je nach  Situation oder für eine beschränkte Zeit abzuweichen, wenn im Einzelfall der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz nach wie vor gewährleistet ist. Massgeblich für diese Beurteilung sind die Art der Tätigkeit und die konkreten Bedingungen vor Ort. Der Arbeitgeber muss allenfalls zusätzliche Massnahmen treffen. Ist der Gesundheitsschutz tangiert, hat er die Arbeitnehmenden zur Mitwirkung heranzuziehen.

MÖGLICHE HANDLUNGSFELDER


Raumtemperatur

Um Energie zu sparen, kann in einzelnen Arbeitsräumen oder ganzen Gebäuden die Temperatur gesenkt werden.
Als allgemeiner minimaler Richtwert im Winter für ständige  Arbeitsplätze, an denen sitzend gearbeitet wird, gilt in der Regel 21°C. Diese Temperatur kann gesenkt werden. Der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ist weiterhin zu  ewährleisten.

Besonders zu beachten sind kälteempfindliche Personen wie Schwangere, Jugendliche oder ältere Mitarbeitende.

Beleuchtung
Um Energie zu sparen, können die Beleuchtungsstärke oder ganze Beleuchtungsinstallationen reduziert oder länger als üblich ausgeschaltet werden.
Eine allgemeine Absenkung des Lichts an Orten ohne ständige Arbeitsplätze ist problemlos auf 100 Lux möglich. Die Notbeleuchtung, welche die Sicherheits- und Ersatzbeleuchtung umfasst, muss hingegen jederzeit eingeschaltet bleiben.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei ständigen Arbeitsplätzen eine zu geringe Beleuchtung zu Kopfschmerzen, übermässiger Ermüdung, höherer Fehleranfälligkeit oder verminderter Trittsicherheit führen kann.
 

Lüftung
Um Energie zu sparen, können Lüftungen während der Abwesenheit von Mitarbeitenden reduziert oder ausgeschaltet werden.
Hingegen sollte im Hinblick auf eine nächste  Corona-Welle die Belüftung in den Arbeitsräumen aufrechterhalten werden, wenn Mitarbeitende anwesend sind. In Räumlichkeiten in denen gesundheitsgefährdende oder  randgefährliche Konzentrationen von Schadstoffen entstehen können (z.B. Chemikalien- oder Gas-Lager, usw.) darf die Lüftung nicht reduziert oder ausgeschalten werden.



AUSBLICK BEI ENERGIEMANGELLAGE


Arbeitszeiten:

Um Spitzen des Gesamtverbrauchs zu glätten, werden Betriebe in energieintensiven Branchen ihre Arbeitszeiten allenfalls anpassen müssen. Das Arbeitsgesetz belässt Unternehmen einen grossen Spielraum und ermöglicht bewilligungsfreie Arbeitszeiten von Montag bis Samstag zwischen 06:00 23:00 Uhr. Arbeitszeiten ausserhalb dieses Rahmens gelten als Nacht- und/oder Sonntagsarbeit und bedürfen einer Bewilligung durch die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes. Vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit bis 6 Monate kann das zuständige kantonale Arbeitsinspektorat auf Grund eines dringenden Bedürfnisses bewilligen. Für darüberhinausgehende Bewilligungen ist das SECO zuständig. Bei behördlich verordneten Massnahmen oder einer nachgewiesenen örtlichen Energiemangellage (z.B. Kontingentierung von Energie oder auferlegte Abschaltzeiten) ist ein dringendes Bedürfnis gegeben und Arbeitszeitbewilligungen können durch den Kanton bewilligt werden.

Branchenspezifische Bedürfnisse:
Das SECO wird bei Bedarf in enger Zusammenarbeit mit den Dachverbänden der Sozialpartner und den Kantonen allfällige weitere Verfahrenserleichterungen und Massnahmen  prüfen und umsetzen.

Weitere Infos und aktuelle Empfehlungen finden Sie auf der Webseite des SECO.