Bundesamt für Gesundheit BAG informiert und präzisiert die ungenauen Begriffe «Baufach- und Gartencentermärkte»
Erläuterungen zur Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2)

I Aktuelles

Das Bundesamt für Gesundheit BAG hat die Begriffe «Baufach- und Gartencentermärkte» in der Erläuterung vom 27. April wie folgt formuliert.


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«Bst. o: Neben dem Verkauf von Gütern des täglichen Bedarfs (Bst. a) ist auch der Verkauf von Bau- und Gartenartikeln ab dem 27. April zulässig. Zu diesem Zweck dürfen nicht nur Bau- und Gartenfachmärkte, sondern generell auch Gärtnereien und Blumenläden ihr gesamtes Angebot zugänglich machen und verkaufen. Dies gilt jedoch nur für die Bau- und Gartenfachmärkte nach Buchstabe o; für Geschäfte nach Buchstabe a gilt die Sortimentsbeschränkung auf Güter des täglichen Bedarfs weiterhin (vorbehalten bleibt der Abverkauf verderblicher Ware, siehe Erläuterungen zu Bst. a). Generell gilt bei den Bau- und Hobbymärkten Folgendes: Ein solcher Markt muss schwergewichtig Materialien für Heimwerker und / oder Handwerker anbieten. Darunter fallen zwingend Werkzeuge aller Art sowie auch Baustoffe wie Farbe, Holz und andere Rohstoffe die zum Bauen, Renovieren etc. benötigt werden. Meist verkaufen Baufachmärkte auch viele weitere Artikel, sei es z.B. Einrichtungsgegenstände für Garten und / oder Haushalt etc. Die oben fett markierten Produkte müssen jedoch zwingend als Hauptsortiment vorhanden sein. Bei Gartenfachmärkten und Blumenläden muss das Schwergewicht auf Blumen und/oder Gartenprodukten liegen.»