Auswirkungen auf unsere Branchen
Schweizer Bundesrat überrascht und ordnet zweiten Lockdown für die Schweiz an. Ab Montag, den 18. Januar 2021 bis Sonntag, den 28. Februar 2021 gelten die neuen verschärften Massnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie. Bundesrat und Gesundheitsminister Alain Berset: «Wir sind mit einer viel ansteckenderen Variante des Virus konfrontiert. Die Virusvariante ist 50–70% ansteckender!» (Pressekonferenz vom Mittwoch, den 13. Januar 2021)
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Der Schweizer Bundesrat hat befristet bis Ende Februar 2021 verschärfte Lockdown-Regeln verordnet und schickt damit die ganze Schweiz in einen zweiten Lockdown. Ab kommenden Montag, den 18. Januar 2021 gilt ein ähnlich rigides Regime wie im Frühjahr 2020 und betrifft folgende allgemeine Bereiche:
- Ladenschliessungen;
- Homeoffice-Pflicht;
- Einschränkung für öffentliche Ansammlungen;
- Einschränkungen für private Treffen.
Damit muss ein Grossteil der Läden in der Schweiz erneut schliessen, und die Homeoffice-Pflicht muss, sofern verhältnismässig, umgesetzt werden. Die bisherige Schliessung aller Restaurants, Kinos, Fitnesszentren sowie weiterer Betriebe behält Gültigkeit und wird ebenfalls bis Ende Februar 2021 verlängert.
Hinweise: Am Ende dieser Brancheninformationen finden Sie alle Dokumente und Grafiken zu den verschärften bundesrätlichen Massnahmen im PDF-Format.
Fragenkatalog:
Was bedeuten die verschärften bundesrätlichen Massnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie für unsere Branche? Was müssen die Branchensegmente «Eisenwaren» oder «Haushalt» sowie dann aber auch Läden mit einem «Gemischten Handelssortiment» beachten? Welche Vorkehrungen sind vom Unternehmer explizit zu treffen, damit gesetzes- und verordnungskonform ab Montag, den 18. Januar 2021 weiter «gewirtschaftet» werden kann?
- Grundsatz zur Ladenschliessung:
Es gilt der Grundsatz:
Alle Verkaufsläden und Märkte, die Güter des nicht-täglichen Bedarfs im Sortiment führen, müssen bis Ende Februar 2021 schliessen, damit die Zahl der Kontakte reduziert wird.
Umkehrschluss:
Verkaufsläden und Märkte, die Lebensmittel und andere Güter des kurzfristigen und täglichen Bedarfs verkaufen, dürfen ihre Läden offen halten, verkaufen und sind damit von den verschärften Massnahmen resp. von der Ladenschliessung nicht betroffen.
- Kernfrage:
Was sind Güter des kurzfristigen und täglichen Bedarfs? Was dürfen unsere Mitglieder in den nächsten Wochen noch im Laden verkaufen?
Der Bundesrat hat in seiner Verordnung vom 13. Januar 2021 im Anhang 2 gestützt auf Art. 5e Abs. 2 Bst. a und b für unsere Branchen die Güter des kurzfristigen und täglichen Bedarfs spezifiziert.
Auszug aus dem Anhang 2:
[Anfang Auszug]
2. Non-Food-Produkte
2.2 Koch- und Essgeschirr, einschliesslich Bestecke und Kochutensilien, Aufbewahrungsbehälter und -folien, soweit sie nach Art und Preis Verbrauchsgütercharakter haben, sowie Kerzen;
2.3 Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel;
2.8 elektrotechnische Ersatzteile und elektrotechnisches Zubehör (wie Batterien, Akkus etc.);
2.10 Bau- und Gartenartikel (wie Werkzeuge, Baustoffe, Saatgut, Erde).
[Ende Auszug]
3. Was heisst das jetzt konkret für unsere Segmente?
- Eisenwarengeschäfte & Handwerkercenter
Die Eisenwarengeschäfte, Handwerkercenter, Bau- oder Gartenfachläden müssen auch unter den verschärften Massnahmen nicht schliessen (vgl. Art. 5 lit. 2 Bst. e).
[Anfang Auszug]
Art. 5e Besondere Bestimmungen für Einkaufsläden und Märkte
1 Einkaufsläden sowie Märkte im Freien sind für das Publikum geschlossen. Zulässig ist das Abholen bestellter Waren vor Ort.
2 Absatz 1 gilt nicht für folgende Einrichtungen, einschliesslich Märkte im Freien mit gleichem Angebot:
Bau- und Gartenfachläden sowie Eisenwarengeschäfte, für Bau- und Gartenartikel nach Anhang 2.
[Ende Auszug]
B. Haushaltsfachgeschäfte und vergleichbare Einrichtungen
Die Haushaltsfachgeschäfte und vergleichbare Einrichtungen müssen ebenfalls nicht schliessen, wenn diese Güter des kurzfristigen und täglichen Bedarfs anbieten (vgl. 5e Abs. 2 Bst. a «Güter des kurzfristigenen täglichen Bedarfs nach Anhang 2»).
Wichtige Abgrenzungsfrage:
Die Abgrenzungsfrage, ob der Unternehmer die Produkte und Güter aus dem «Haushaltsbereich» weiterhin verkaufen kann und darf, liest sich am Kriterium:
«nach Art und Preis mit Verbrauchsgütercharakter»
Negatives Praxisbeispiel (Verkaufsverbot!):
Hochpreisiges Koch- und Essgeschirr mit festlichem Design, einschliesslich Silberbestecke und hochspezialisierte Kochutensilien können nicht den «Gütern des kurzfristig täglichen Bedarfs» zugeordnet werden. Diese Aussage gilt auch für Grills, Grillutensilien und ähnliche Produkte. Hier besteht ebenso ein Verkaufsverbot gleich wie für hochspezialisierte elektrotechnische Kleingeräte und/oder hochspezialisierte (teure) Hilfsgeräte für die Küche.
Allgemeiner Merksatz: Je hochpreisiger und seltener; je spezialisierter und nicht-alltäglicher der entsprechende Haushaltsartikel ist, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit eines gesetzlichen Verkaufsverbots!
C. Läden mit Gemischtem Sortiments:
Unternehmer, die eine Eisenwaren- und Haushaltsabteilung (gemischtes Sortiment) führen, müssen die zwei «Abteilungen» für den Kunden visuell klar erkennbar trennen. Wenn dies nicht bereits schon durch bauliche Vorkehrungen möglich ist, sind entsprechende Zutrittsbeschränkungen durch Bänder udgl. für den Kunden aufzubauen. Im Zweifelsfall sind nach vorerwähntem Merksatz hochpreisige, spezialisierte und nicht zur täglichen Verwendung bestimmte Haushaltsartikel vom übrigen Sortiment des Haushaltswarenbereichs zu separieren oder sogar aus dem Verkaufsregal zu entfernen!
Wie im Frühling 2020 gilt aber auch hier:
Der gesunde, unternehmerische Menschenverstand verhindert ein gesetzeswidriges Verkaufen und spart dem Unternehmer Probleme mit den kontrollierenden Behörden vor Ort oder gar Bussen. Mit stichprobeartiger Kontrolle muss in allen Kantonen gerechnet werden!
- Weitere Fragen aus der Branche:
Sollten Mitglieder weitere Fragen zu den verschärften Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie haben, so bitten wir freundlichst um schriftliche Zustellung per E-Mail an: info@swissavant.ch.
Wie im Frühling 2020 werden die Fragen schriftlich beantwortet, gesammelt und zeitnah auf der Website publiziert.
Verlängerung geltenden Massnahmen
Verordnung weitere Massnahmenverschärfungen