Kanton ist zuständig!
Aktueller Zwischenbericht zur Frage des Zeitpunktes der Ladenöffnungen in unseren Branchen

I Aktuelles

Bis zum heutigen Tag hat der Bundesrat den von Swissavant formulierten Präzisionsantrag noch nicht beantwortet.
Folgerichtig sind damit die einzelnen Kantone in der Frage des Zeitpunktes betreffend Ladenöffnungszeitpunkt zuständig, weil der Bundesrat bis heute keine gesamtschweizerische, rechtsverbindliche Lösung verordnet hat.


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Die COVID-19-Verordnung sieht ab 27. April 2020 gemäss Art. 6a Abs. 3 vor, dass:

«o. Bau- und Gartenfachmärkte, einschliesslich Gärtnereinen und Blumenläden»

wieder öffnen dürfen.

Wenn die gesundheitspolitische Entwicklung es zulässt, sollen zudem am 11. Mai 2020 auch die restlichen Läden wieder eröffnen können.

Falls Ihr Betrieb nicht explizit oben erwähnt ist, kann zurzeit aus rechtlicher Sicht keine abschliessende oder gesamtschweizerisch gültige Auskunft darüber gegeben werden, ob Ihr Betrieb geöffnet werden darf. In den nächsten Tag wird das BAG laufend die Empfehlungen aktualisieren.

Bitte konsultieren Sie folgenden Link:
https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/empfehlungen-fuer-den-alltag.html

Ihr Betrieb muss allerdings konsequent den Gesundheitsschutz gemäss BAG und SECO umsetzen. Hier finden Sie die notwendigen Informationen:
https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/neues_coronavirus/gesundheitsschutz_arbeitsplatzcoronavirus.html

Da der Kanton aktuell aufgrund einer fehlenden, rechtsverbindlichen Verordnung von Seiten des Bundesrates in der Öffnungsfrage zuständig ist, bitten wir im Moment (bedauerlicherweise) alle Mitglieder, den jeweiligen Sitzkanton anzufragen. Hier finden Sie die Adressen:
https://www.ch.ch/de/coronavirus/

 

Praxisbeispiel: Kanton Appenzell Innerrhoden

Das zuständige kantonale Departement erlaubt den Eisenwarenhandlungen im Kanton Appenzell Innerrhoden die Wiedereröffnung mit folgender Begründung:

«Die Eisenwarenhandlungen weisen ein Sortiment mit Produkten für den Handwerker und den Heimwerker auf. Die Betriebe bezeichnen wir als Eisenwarenhandlung (schweiz.), Baufachmarkt (deutsch) oder Hardware Store (engl.).»

 

Fazit:
Es bleibt also bei der kantonalen Zuständigkeit und bei der Einzelanfrage und einzelspezifischen Erlaubnis.

Mit dieser Begründung im Kanton Appenzell Innerrhoden zur Wiedereröffnung von Eisenwarenhandlungen sind allerdings folgende, weitere Fragen noch nicht geklärt:

    1. Dürfen klassische Geschäfte mit Eisenwaren- und Haushaltsartikel ebenfalls öffnen?
    2. Dürfen spezialisierte Geschäfte (Grill-, Sicherheits- oder Farbengeschäfte, etc.) ebenfalls wieder öffnen?
    3. Dürfen reine Haushalts- oder Geschenkartikelgeschäfte wieder öffnen?
    4. Dürfen spezialisierte Geschäfte mit Freizeit- und Sportartikel wieder öffnen?
    5. usw.

Der Fragenkatalog könnte beliebig fortgeführt werden. Wer zum jetzigen Zeitpunkt rechtlich gesehen auf der sicheren Seite stehen möchte, muss (bedauerlicherweise) den Kanton um eine Einzelerlaubnis anfragen!